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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Thomas Osterhold, 45127 Essen, Stand 05.2018

Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Verträge über Lieferungen und Leistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung durch uns.
3. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern. Wir sind weiter berechtigt, von uns gelieferte oder montierte Ware nach dem Einbau für Werbezwecke zu fotografieren, sofern der Kunde hiergegen keine schriftlichen Einwendungen erhebt.
4. Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des gelieferten Gegenstandes als eine Garantie zu werten.
5. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Gegenüber Unternehmern sind abweichende Bedingungen des Bestellers nicht verbindlich, es sei denn, dass wir diese Bedingungen ausdrücklich anerkennen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
6. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Liefer- und Montagevertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.
 

Angebote
1. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Der Auftragnehmer kann abweichend von der Auftragsbestätigung, vor der Lieferung oder Leistung Vorauszahlungen oder die Stellung einer Sicherheit verlangen, wenn er nach der Auftragsbestätigung Informationen über mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Kunden erhält. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird und wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit oder Vorauszahlung gesetzt haben.
 

Lieferung, Lieferfristen
1. Im Geschäftsverkehr mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, wird als Erfüllungsort für die Lieferung unser Werk (unser jeweiliges Lieferwerk) vereinbart. Nach Bereitstellung und Absendung der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden, der nicht Verbraucher ist, über, sofern wir nicht die Montage, d. h. den Aufbau der Ware vereinbart haben. In diesem Fall geht die Gefahr mit Abnahme des fertig eingebauten Werkes auf den Kunden über.
2. Ist die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so bedeutet dies Anlie-ferung ohne Abladen. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden, der nicht Verbraucher ist, über. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für uns entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden diesem berechnet.
3. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern die Einhaltung einer Lieferzeit vereinbart worden ist, setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
4. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördlichen Maßnahmen oder höhere Gewalt. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
5. Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
6. Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens 8 Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung von mindestens 3 (drei) Vergleichsangeboten voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen.
7. Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens verlangen und eine vorläufige Rechnung erstellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über; er trägt die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung. Wahlweise können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen; ein Anspruch auf den Mehrerlös besteht nicht.
 

Montage
1. Sind wir zur Montage der von uns gelieferten Waren verpflichtet, so müssen vor Beginn der Montage die für die Aufstellung notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen geschaffen sein, um die durch uns gelieferten Waren reibungslos bis zur Baustelle transportieren zu können. Insbesondere müssen alle Maurer-, Gipser-, Boden- und Deckenarbeiten und sonstige Vorarbeiten fertiggestellt sein, sodass unmittelbar nach dem Abladen mit den Montagetätigkeiten ohne Unterbrechung oder Behinderung bzw. ohne Gefährdung für die Sicherheit der Monteure begonnen werden kann.
2. Der Kunde trägt die Kosten für Maurer-, Stemm-, Beiputz- und Verputzarbeiten, der Maler- und Tapezierarbeit, der Abdichtarbeiten und der Anschlüsse an das Bauwerk sowie die Kosten der Lieferung von elektrischem Strom.
3. Sind am Ort der Montage zusätzliche Transportmittel, wie z. B. Hebebühnen, Kräne, Gerüste u. ä. erforderlich, so hat der Kunde diese auf eigene Kosten zum Montagezeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
 

Preise, Preisanpassung
1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zzgl. Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
3. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden, sofern dieser nicht Verbraucher ist; Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- oder Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten sind wir nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Nichtkaufleute dürfen von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbindung infolge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.
5. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat bzw. aus Gründen die alleine in seinen Risikobereich fallen, so sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des
ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser
Rücktritt muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich uns gegenüber erklärt werden.
 

Zahlung
1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnen die Zahlungs-fristen mit diesem Tage zu laufen.
2. Geleistete Anzahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. § 367 BGB bleibt unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für alle verkauften Produkte, da diese individuell nach Wunsch des Auftraggebers gefertigt wurden, folgende Zahlungsweise: 10 % nach Auftragserteilung, 20 % bei Meldung der Montagebereitschaft, 70 % bei Abholung bzw. Lieferung oder soweit Montage vereinbart ist, 40 % bei Lieferung und 30 % nach Beendigung der Montage und Abnahme des Werkes. Wurde mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbart, so wird der noch offene Gesamtbetrag zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät.
4. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass der Kunde nicht mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne eventueller Fracht und Verpackung.
5. Wird Wechsel- oder Akzeptzahlung vereinbart, so muss der Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum ab gerechnet, nicht überschreiten. Wechsel und Akzepte werden nur unter Vorbehalt der Diskontiermöglichkeit erfüllungshalber angenommen. Die Diskontspesen werden vom Kunden getragen. Es gelten die Sätze, die uns von der Bank berechnet werden, mind. aber 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Banken.
6. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mind. aber 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB - ist der Kunde Kaufmann, mindestens 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
10. Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Mängelansprüche, Haftung
1. Keine Mängel sind geringe, handelsübliche Abweichungen in der Form der Oberfläche, Farbe, Struktur und Maserung der verarbeiteten Materialien, die auf den materialtypischen Eigenschaften beruhen. Dies gilt ebenfalls für formale und technische Verbesserungen unserer Produkte, die wir zur Aufrechterhaltung oder Anpassung an den Stand der Technik vornehmen. Für Abbildungen von gestaltenden Elementen bezüglich Profilierung und Proportionen ist bei unterschiedlichen Darstellungen die kundenbezogenen Zeichnungen und danach Preisliste maßgeblich.
2. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten folgende Bestimmungen:
a) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen
c) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bestimmungen bleibt davon unberührt.
d) Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzliche Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
e) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
f) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergebliche Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
g) Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk oder, wenn die Sache, entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
3. Ist der Kunde Unternehmer, gelten die nachstehenden Bestimmungen:
a) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.
b) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 HGB bleibt unberührt.
c) Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt die Abnahme durch
den Kunden oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
d) Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung oder Übernahme einer Garantie durch uns.
e) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewähr-leistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
f) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur in Form einer Mangel-beseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangel-beseitigung tragen wir die Kosten nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
g) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
h) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
k) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergebliche Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
l) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
m) Die Verjährungsfrist bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
 

Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Ziff. 3, 4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Informationen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehendum mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

Datenschutzhinweis
Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://www.osterhold-essen.de/site/datenschutz

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz (Essen) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Im Übrigen ist unser Geschäftssitz Gerichtstand, falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Thomas Osterhold
📍
Hindenburgstraße 82/86
45127 Essen
📞︎
+49 (201) 230758
Fax: +49 (201) 200777
E-Mail schreiben
Öffnungszeiten
Montag: 09:00–13:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Dienstag: 09:00–13:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Mittwoch: 09:00–13:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00–13:00 Uhr, 14:00–17:00 Uhr
Freitag: 09:00–13:00 Uhr, 14:00–16:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
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